AGBs

I. Allgemeines

1.) Für den Unterricht gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Der Vertragspartner erklärt mit seiner Unterschrift, dass er

auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen dieses Unterrichtsvertrages

hingewiesen wurde und mit ihnen in vollem Umfang einverstanden ist.

2.) Ministry of Mixing ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem

Vertrag ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Der Vertragspartner stimmt dem mit seiner Unterschrift bereits zu.

3.) Der Vertragspartner muss unbeschränkt geschäftsfähig sein, sollte

das Unterrichten eines Minderjährigen Vertragsziel sein, wird der gesetzliche Vertreter Vertragspartner.

II. Unterricht

1.) Der Unterricht findet einmal pro Woche statt. Er findet nicht während der Ferien für allgemeinbildende Schulen, sowie an gesetzlichen

Feier- sowie Brückentagen statt. Es gelten die Ferienregelungen des

Bundeslandes in dem der Unterricht stattfindet.

2.) Muss der Unterricht wegen Krankheit oder anderweitiger Verpflichtungen des Lehrers ausfallen, wird der Unterricht von einem Vertretungslehrer durchgeführt oder zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt. Ein Anspruch auf Unterricht bei einem bestimmten Lehrer besteht

nicht.

III. Vertragslaufzeit

1.) Der Vertrag wird zunächst für die im Feld „Vertragslaufzeit“ angegebene Periode (in Monaten) abgeschlossen. Sollte zum Ende dieser

Vertragslaufzeit keine fristgerechte Kündigung erfolgt sein, verlängert

sich der Unterrichtsvertrag automatisch um eine weitere Periode der

selben Laufzeit.

IV. Gebühren

1.) Die Verpflichtung zur Bezahlung der Unterrichtsgebühr für eine

Vertragsperiode entsteht bei Vertragsunterzeichnung. Die Höhe der

Gebühr richtet sich dabei nach der angegebenen Laufzeit und dem

gebuchten Tarif.

2.) Im Falle der Vertragsverlängerung entsteht eine erneute Verpflichtung zur Bezahlung der Unterrichtsgebühr für eine Vertragsperiode.

3.) Die Unterrichtsgebühr für eine Vertragsperiode kann entweder in

Monatsraten (Fälligkeit zum Ersten des jeweiligen Monats) oder als

Einmalzahlung geleistet werden. Im Falle der Einmalzahlung entfällt

die einmalige Aufnahme- und Bearbeitungsgebühr i. H. v. 29,00 Euro.

4.) Im Falle der Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer, behält sich

Ministry of Mixing vor, die Unterrichtsgebühren entsprechend anzupassen. Ein Sonderkündigungsrecht entsteht dadurch nicht.

V. Pausenregelung

1.) Die Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners besteht auch dann

fort, wenn er Ausfallzeiten hat.

2.) Bei mehr als 4 wöchiger Krankheit kann der Unterrichtsvertrag nach

Vorlage eines ärztlichen Attestes ruhen. Diese Vertragspause hat eine

Höchstdauer von maximal 6 Monaten. Die Vertragslaufzeit verlängert

sich automatisch um die Dauer der Vertragspause. Zur Bearbeitung

wird eine einmalige Gebühr i.H.v. 10,00 Euro erhoben.

VI. Zahlungsweise

1.) Barzahlung

2.) Überweisung

3.) Paypal

4.) Kreditkarte

VII. Zahlungsverzug

1.) Im Falle des Zahlungverzugs des Vertragspartners von mehr als 3

Wochen werden die Restraten der Unterrichtsgebühr einer Vertragsperiode sofort fällig. Außerdem werden Mahngebühren i.H.v. 10,00

Euro berechnet.

VIII. Kündigung

1.) Die Tarife mit einer Vertragslaufzeit von 6 und 12 Monaten müssen jeweils mindestens 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden, d.h. die Kündigung des Unterrichtsvertrags muss bis

spätestens am 3. Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats erfolgen.

2.) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen, eine bestimmte Form

muss nicht gewahrt werden.

3.) Eine ordentliche Kündigung des Unterrichtsvertrages zu einem

Zeitpunkt vor Ende dessen Laufzeit ist ausgeschlossen.

4.) Eine außerordentliche Kündigung durch den Vertragspartner ist

zulässig:

4.1) bei Eintritt einer Schwangerschaft

4.2) bei Eintritt einer Erkrankung, die den Besuch des Unterrichts für

eine nicht absehbare Zeit unmöglich macht, bzw. der Besuch des Unterrichts für eine nicht absehbare Zeit schädlich für den Vertragspartner wäre.

4.3.) bei Verlegung des Hauptwohnsitzes des Vertragspartners an einen Ort, der 30 km von dem Standort der Vertragserfüllung entfernt

liegt.

4.4) Bei Verlegung des Vertragserfüllungsstandorts an einen Ort, der

mehr als 30 km vom Hauptwohnsitz des Vertragspartners entfernt

liegt.

5.) Im Falle der einer Kündigung gemäß 4.1 & 4.2 wird diese erst wirksam, wenn ein Attest eines unabhängigen Facharztes des jeweiligen

Fachgebietes vorliegt und der Kündigung beigefügt wird. Im Fall 4.3 &

4.4 ist die Anmeldebestätigung des jeweiligen LEAs vorzulegen.

6.) Im Falle des Zahlungsverzugs des Vertragspartners i.H.v. mehr als

2 Monatsraten, behält sich die Ministry of Mixing das Recht vor, den

Unterrichtsvertrag fristlos zu kündigen.

7.) Die Kündigung des Unterrichtsvertrages bedarf der Schriftform.

IX. Haftung

1.) Schadenersatzansprüche gegen die Ministry of Mixing sind

unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, Ihre

Inhaber, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen hätten vorsätzlich oder

grob fahrlässig gehandelt.

2.) Ferner haften die Inhaber, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der

Ministry of Mixing bei leichter Fahrlässigkeit für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, also

für Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung

des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung

der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

3.) Sofern die Ministry of Mixing dem Grunde nach haftet, ist der

Schadenersatzanspruch auf den vorhersehbaren vertragstypischen

Schaden begrenzt. Diese Begrenzung entfällt bei vorsätzlichem,

bzw. grob fahrlässigem Handeln, sowie bei Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit, arglistigem Verschweigen eines Mangels

sowie Verstößen gegen das Produkthaftungsgesetz.

4.) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse

gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Angestellten, Organe,

gesetzlichen Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Ministry

of Mixing

XI. Übertragbarkeit

1.) Das mit Abschluss dieses Unterrichtsvertrages erworbene Recht

auf Unterricht, ist grundsätzlich nur auf Dritte übertragbar, wenn die

Ministry of Mixing dies vorher schriftlich genehmigt hat.

XII. Schlussbestimmungen

1.) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht, sämtliche Ergänzungen oder Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

2.) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein

oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.