AGBs
I. Allgemeines
1.) Für den Unterricht gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Der Vertragspartner erklärt mit seiner Unterschrift, dass er
auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen dieses Unterrichtsvertrages
hingewiesen wurde und mit ihnen in vollem Umfang einverstanden ist.
2.) Ministry of Mixing ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem
Vertrag ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Der Vertragspartner stimmt dem mit seiner Unterschrift bereits zu.
3.) Der Vertragspartner muss unbeschränkt geschäftsfähig sein, sollte
das Unterrichten eines Minderjährigen Vertragsziel sein, wird der gesetzliche Vertreter Vertragspartner.
II. Unterricht
1.) Der Unterricht findet einmal pro Woche statt. Er findet nicht während der Ferien für allgemeinbildende Schulen, sowie an gesetzlichen
Feier- sowie Brückentagen statt. Es gelten die Ferienregelungen des
Bundeslandes in dem der Unterricht stattfindet.
2.) Muss der Unterricht wegen Krankheit oder anderweitiger Verpflichtungen des Lehrers ausfallen, wird der Unterricht von einem Vertretungslehrer durchgeführt oder zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt. Ein Anspruch auf Unterricht bei einem bestimmten Lehrer besteht
nicht.
III. Vertragslaufzeit
1.) Der Vertrag wird zunächst für die im Feld „Vertragslaufzeit“ angegebene Periode (in Monaten) abgeschlossen. Sollte zum Ende dieser
Vertragslaufzeit keine fristgerechte Kündigung erfolgt sein, verlängert
sich der Unterrichtsvertrag automatisch um eine weitere Periode der
selben Laufzeit.
IV. Gebühren
1.) Die Verpflichtung zur Bezahlung der Unterrichtsgebühr für eine
Vertragsperiode entsteht bei Vertragsunterzeichnung. Die Höhe der
Gebühr richtet sich dabei nach der angegebenen Laufzeit und dem
gebuchten Tarif.
2.) Im Falle der Vertragsverlängerung entsteht eine erneute Verpflichtung zur Bezahlung der Unterrichtsgebühr für eine Vertragsperiode.
3.) Die Unterrichtsgebühr für eine Vertragsperiode kann entweder in
Monatsraten (Fälligkeit zum Ersten des jeweiligen Monats) oder als
Einmalzahlung geleistet werden. Im Falle der Einmalzahlung entfällt
die einmalige Aufnahme- und Bearbeitungsgebühr i. H. v. 29,00 Euro.
4.) Im Falle der Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer, behält sich
Ministry of Mixing vor, die Unterrichtsgebühren entsprechend anzupassen. Ein Sonderkündigungsrecht entsteht dadurch nicht.
V. Pausenregelung
1.) Die Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners besteht auch dann
fort, wenn er Ausfallzeiten hat.
2.) Bei mehr als 4 wöchiger Krankheit kann der Unterrichtsvertrag nach
Vorlage eines ärztlichen Attestes ruhen. Diese Vertragspause hat eine
Höchstdauer von maximal 6 Monaten. Die Vertragslaufzeit verlängert
sich automatisch um die Dauer der Vertragspause. Zur Bearbeitung
wird eine einmalige Gebühr i.H.v. 10,00 Euro erhoben.
VI. Zahlungsweise
1.) Barzahlung
2.) Überweisung
3.) Paypal
4.) Kreditkarte
VII. Zahlungsverzug
1.) Im Falle des Zahlungverzugs des Vertragspartners von mehr als 3
Wochen werden die Restraten der Unterrichtsgebühr einer Vertragsperiode sofort fällig. Außerdem werden Mahngebühren i.H.v. 10,00
Euro berechnet.
VIII. Kündigung
1.) Die Tarife mit einer Vertragslaufzeit von 6 und 12 Monaten müssen jeweils mindestens 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden, d.h. die Kündigung des Unterrichtsvertrags muss bis
spätestens am 3. Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats erfolgen.
2.) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen, eine bestimmte Form
muss nicht gewahrt werden.
3.) Eine ordentliche Kündigung des Unterrichtsvertrages zu einem
Zeitpunkt vor Ende dessen Laufzeit ist ausgeschlossen.
4.) Eine außerordentliche Kündigung durch den Vertragspartner ist
zulässig:
4.1) bei Eintritt einer Schwangerschaft
4.2) bei Eintritt einer Erkrankung, die den Besuch des Unterrichts für
eine nicht absehbare Zeit unmöglich macht, bzw. der Besuch des Unterrichts für eine nicht absehbare Zeit schädlich für den Vertragspartner wäre.
4.3.) bei Verlegung des Hauptwohnsitzes des Vertragspartners an einen Ort, der 30 km von dem Standort der Vertragserfüllung entfernt
liegt.
4.4) Bei Verlegung des Vertragserfüllungsstandorts an einen Ort, der
mehr als 30 km vom Hauptwohnsitz des Vertragspartners entfernt
liegt.
5.) Im Falle der einer Kündigung gemäß 4.1 & 4.2 wird diese erst wirksam, wenn ein Attest eines unabhängigen Facharztes des jeweiligen
Fachgebietes vorliegt und der Kündigung beigefügt wird. Im Fall 4.3 &
4.4 ist die Anmeldebestätigung des jeweiligen LEAs vorzulegen.
6.) Im Falle des Zahlungsverzugs des Vertragspartners i.H.v. mehr als
2 Monatsraten, behält sich die Ministry of Mixing das Recht vor, den
Unterrichtsvertrag fristlos zu kündigen.
7.) Die Kündigung des Unterrichtsvertrages bedarf der Schriftform.
IX. Haftung
1.) Schadenersatzansprüche gegen die Ministry of Mixing sind
unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, Ihre
Inhaber, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen hätten vorsätzlich oder
grob fahrlässig gehandelt.
2.) Ferner haften die Inhaber, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der
Ministry of Mixing bei leichter Fahrlässigkeit für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, also
für Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung
der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
3.) Sofern die Ministry of Mixing dem Grunde nach haftet, ist der
Schadenersatzanspruch auf den vorhersehbaren vertragstypischen
Schaden begrenzt. Diese Begrenzung entfällt bei vorsätzlichem,
bzw. grob fahrlässigem Handeln, sowie bei Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit, arglistigem Verschweigen eines Mangels
sowie Verstößen gegen das Produkthaftungsgesetz.
4.) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse
gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Angestellten, Organe,
gesetzlichen Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Ministry
of Mixing
XI. Übertragbarkeit
1.) Das mit Abschluss dieses Unterrichtsvertrages erworbene Recht
auf Unterricht, ist grundsätzlich nur auf Dritte übertragbar, wenn die
Ministry of Mixing dies vorher schriftlich genehmigt hat.
XII. Schlussbestimmungen
1.) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht, sämtliche Ergänzungen oder Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
2.) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein
oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.